SCHALLSCHUTZTÜREN
Um die erforderlichen Schalldämmwerte für die Türelemente festzulegen, muss das Gebäude bzw. die Raumart beachtet werden. Diese sind vom Auftraggeber genau zu beschreiben, weil nur daraus die Schalldämm-Ausführung abgeleitet werden kann.
Zu beachten ist dabei, dass für die Luftschalldämmung von Fenstern und Türen festgelegt ist:
"Das bewertete Schalldämmungs-Maß Rw, P (Messung im Prüfraum) muss mindestens um das Vorhaltemaß 5 dB bei Türen höher sein, als der für den jeweiligen Verwendungszweck geforderten Rw, R Wert."
Wenn also ein Prüfzeugnis eines Türherstellers vorgelegt wird und eine Tür nach der "Einbauanweisung" verarbeitet und eingebaut wird, muss der Laborwert der Tür 5 dB höher liegen, als in der Ausschreibung verlangt.